20.04.2022 // Stellungnahme

Frankfurt am Main, 20. April 2022

Die PVM Private Values Media AG  hat diverse Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1 WpHG der Spobag AG zur Kenntnis genommen. In diesen Stimmrechtsmitteilungen der Spobag AG vom 19. April 2022 wird die PVM als vollständige Kette von Tochterunternehmen des Mitteilungspflichtigen Herrn Sascha Magsamen bzw. der PVM Private Values Media AG benannt. Der PVM AG ist kein Mehrheitsaktionär in Gestalt des Herrn Sascha Magsamen bekannt. Herr Magsamen, gleichzeitig Vorstand der Gesellschaft, ist seit der Gründung der PVM AG im Jahr 2009 größerer Aktionär der Gesellschaft. Da der Anteil des Herrn Sascha Magsamen an der PVM Private Values Media AG nicht über 50 % beträgt, ist eine Zurechnung von Stimmrechten fehlerhaft und stellt nur eine Rechtsauffassung der BaFin dar.

Lediglich die PVM Private Values Media AG war an der Spobag AG zwischenzeitlich beteiligt. Alle diesbezüglichen Meldungen nach WpHG wurden von der PVM AG ordnungsgemäß durchgeführt.

Wie der PVM AG bekannt ist, handelt es sich inhaltlich um ein seit dem Jahr 2015 laufendes Verfahren der BaFin gegen Herrn Sascha Magsamen zu Vorgängen aus den Jahren 2010 bis 2014. In diesem Verfahren gibt es keinerlei rechtskräftige Bescheide der BaFin, es wurden die notwendigen Rechtsmittel eingelegt. Die Aufsichtsbehörde agiert im Wege der Ersatzvornahme und fordert Emittenten wie die Spobag AG auf, inhaltlich falsche Meldungen zu publizieren. Die Aufsicht will damit offensichtlich ihre Rechtsansichten – ohne dass diese von einem ordentlichen Gericht überprüft worden sind – zu Meldungsfakten aufwerten. Die Rechtsauffassung der BaFin stimmt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein.