09.06.2020// Stellungnahme

Frankfurt, den 09.06.2020. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am heutigen Tag um 15.23 Uhr MESZ über einen Internetverteiler und auf der Homepage eine Nachricht zu Stimmrechtsmitteilungen einer börsennotierten Gesellschaft, hier der Sporttotal AG, publiziert, die vom Vorstand und dem Aufsichtsrat der PVM AG wie folgt eingeordnet wird:

Die Gesellschaft und ihr Vorstand, Herr Sascha Magsamen, sind Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zu Stimmrechtsmitteilungen an einer börsennotierten Gesellschaft, hier der Sporttotal AG. Dabei geht es um Meldungen aus den Jahren 2010 bis 2015. Die PVM AG hat die nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erforderlichen Mitteilungen an den Emittenten und die Bafin abgegeben. Die Bafin suggeriert in der vorgenannten Meldung, dass ein Rechtsverstoß seitens Herrn Sascha Magsamen vorliege. In dem der Meldung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren wird dies dahingehend begründet, dass Herr Magsamen als herrschender Gesellschafter der PVM AG anzusehen sei und somit nach Auffassung der Bafin sogenannte Zurechnungsmeldungen für Beteiligungen, die die PVM AG gemeldet hat, notwendig gewesen wären.

Veröffentlichung der Bafin entspricht nach Auffassung der PVM AG nicht den Tatsachen

Die Bafin in Gestalt der Sachbearbeiter, Herrn Jörg Krause und Herrn Georg Gieschen, beide angesiedelt im Bereich der Wertpapieraufsicht, deuten die Sach- und Rechtslage hier bereits seit dem Start des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2015 einseitig und nach Auffassung der PVM AG auch falsch. Die Bafin hat nun einen Bescheid erlassen, in dem Herr Magsamen als Privatperson zur Abgabe von Zurechnungsmeldungen verpflichtet werden soll. Gegen diesen heute erlassenen Bescheid werden Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden. Die heutige Veröffentlichung der Bafin entspricht damit nach Auffassung der PVM AG nicht den Tatsachen. Die Gesellschaft geht davon aus, dass im Zuge des weiteren Verfahrens diese Meldung sich als falsch herausstellen wird. Ein Rechtsschutzmittel gegen die heutige Veröffentlichung war der Gesellschaft nicht möglich, weil nicht bekannt war, wann die Behörde die Meldung veröffentlichen würde. Es war davon auszugehen, dass dies erst mit der Vollziehung der Anordnung erfolgen würde, die derzeit noch nicht eingeleitet worden ist.

Meldung der Bafin vom 09.06.2020 als PDF